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Wohnungsgeberbestätigung

Zum 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Das Gesetz regelt unter anderem die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten und ebenso die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen.

Auch die Wohnungsgeberbestätigung wurde wiedereingeführt.

Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Diese Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.

Beim Beziehen einer neuen Wohnung werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann unter anderem, die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend!

Somit muss der Wohnungsgeber (Vermieter/Hauseigentümer) der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

Sollte die meldepflichte Person in sein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Bürgerservicebüro des Rathauses beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben.

Ein Muster des Formulars können Sie im Rathaus Höchstädt, Bürgerservicebüro, Zimmer 2 abholen oder über unseren Formularordner downloaden: https://www.vg-hoechstaedt.de/rathaus-service/formulare/