Aus aktuellem Anlass möchten wir die Grundstückseigentümer und -besitzer innerhalb der geschlossenen Ortslage erneut daran erinnern, dass sie nach Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) verpflichtet sind, den auf öffentliche Straßen, Gehwege oder Treppen ragenden Bewuchs von ihren Grund-stücken zu beseitigen.
Falls dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer und Besitzer die Entfernung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen. Bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Verkehrs reicht als Grund für ein Einschreiten aus. Besonders gefährlich ist überhängender Bewuchs für Kinder, die gemäß Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden Kinder durch überhängende Äste gezwungen, auf die Straße auszuweichen, besteht eine erhöhte Unfallgefahr. Neben möglichen Verletzungen können auf die Grundstückseigentümer erhebliche Schadensersatzforderungen zukommen.
Um Gefahren von vornherein zu vermeiden und unnötigen Aufwand für alle Beteiligten zu ersparen, bitten wir Sie, folgende Hinweise zu beachten:
Hecken, Sträucher und Bäume rechtzeitig zurückschneiden: Schneiden Sie den Bewuchs entlang von Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig bis zur Grundstücksgrenze zurück. Achten Sie darauf, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den Verkehrsraum sicher nutzen können. Die Grundstücksgrenze sollte dabei nicht überschritten werden.
Lichtraumprofil einhalten: Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Geh- und Radwege ragen. An öffentlichen Straßen darf die Vegetation bis zu einer Höhe von 4 m nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,50 m frei bleiben.
Straßenlampen und Verkehrszeichen freihalten: Schneiden Sie Pflanzen so zurück, dass Straßenlampen, Verkehrszeichen und Verkehrsspiegel nicht verdeckt werden. Diese Elemente sind wichtig für die Verkehrssicherheit.
Pflanzabstände berücksichtigen: Berücksichtigen Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken in wenigen Jahren erreichen können. Halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze, abhängig von der Endhöhe des Gewächses (bis 2 m Höhe: mindestens 50 cm Abstand; höher als 2 m: mindestens 2 m Abstand).
Sichtdreiecke an Kreuzungen und Einmündungen beachten: An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Anpflanzungen so niedrig gehalten werden, dass die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ nicht beeinträchtigt wird. Ohne spezifischen Bebauungsplan sollte die Bepflanzung an der Grundstücksgrenze in diesen Bereichen auf maximal 0,8 m Höhe zurückgeschnitten werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie als Grundstückseigentümer oder -besitzer für die Verkehrssicherheit verantwortlich sind und bei Vernachlässigung mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können. Um solche Risiken zu vermeiden und die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, bitten wir Sie eindringlich, diese Hinweise zu befolgen. Bei Zuwiderhandlung kann die Gemeinde ein Bußgeld verhängen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.
Ihre Verwaltungsgemeinschaft
Höchstädt a.d. Donau