Gastschulantrag

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann einem Schulkind aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Volksschule als der des Wohnortes (zuständige Sprengelschule) nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtwesen (BayEUG) gestattet werden.

Dazu muss ein Gastschulantrag bei der Wohnortgemeinde gestellt werden. Nach dem Antrag werden die neue und die bisherige Schule, sowie der Schulaufwandsträger der neuen Schule beteiligt. Die Entscheidung trifft die Wohnortgemeinde, wobei die zwingenden persönlichen Gründe in der Person des Kindes oder in der Person der Erziehungsberechtigten liegen können.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) müssen für die Kosten der Fahrt zum Unterricht die Erziehungsberechtigten selbst aufkommen.