Feuerwerk

Vollzug der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Vertrieb, Lagerung, Abgabe und Verwendung (Abbrennen) pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerkskörper)

Zur Jahreswende werden pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) abgebrannt. Aus diesem Anlass weisen wir darauf hin, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 ohne behördliche Erlaubnis nur am 31. Dezember und 01. Januar abgebrannt werden dürfen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 1.SprengV).

Das bedeutet, dass am 31. Dezember und 1. Januar pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nur von Personen abgebrannt werden dürfen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben ( § 23 Abs. 2 Satz 2 1. SprengV).

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in gefährlicher Nähe von Gebäuden und feuerfangenden Sachen ist verboten. Mit besonderem Nachdruck wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern) in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten ist (§ 23 Abs. 1 1.SprengV).

Auf folgende Strafbestimmungen wird hingewiesen:

  • 222 StGB fahrlässige Tötung, § 224 StGB gefährliche Körperverletzung
  • 229 StGB fahrlässige Körperverletzung, § 303 StGB Sachbeschädigung
  • 308 StGB Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
  • 117 OwiG unzulässiger Lärm

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1. SprengV); ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab 28. Dezember zulässig. Dies gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 1. SprengV besitzen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 1. SprengV). Die Abgabe bzw. Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 an Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich verboten (§ 22 Abs. 3 Sprengstoffgesetz, SprengG).

Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer im Versandhandel an den Verbraucher nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden (§ 21 Abs. 3 Satz 1 1. SprengV).

Die Städte und Gemeinden können allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind und der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 1. SprengV). Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben (§ 24 Abs. 2 Satz 2 1. SprengV i.V.m. Nr. 28.5 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA).

Wer gewerblich pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 verkauft (vertreibt), hat dies der Regierung von Schwaben – Gewerbeaufsichtsamt, Morellstraße 30 d, 86159 Augsburg, mindestens 2 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Das Gewerbeaufsichtsamt erteilt auch genaue Auskunft über die zulässige Lagermenge. Es ist telefonisch unter folgender Rufnummer zu erreichen: 0821 327-01.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Vorschriften über den Vertrieb, die Lagerung, das Überlassen, das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 SprengG, § 46 1.SprengV). Um ortsübliche Bekanntgabe wird gebeten.

Die Polizeidienststellen sind angewiesen, die Einhaltung der Sprengstoffvorschriften zu überwachen und bei Verstößen Anzeige zu erstatten.