Kategorie Was erledige ich wo?

Rufbus

Rufbus

Stadt Höchstädt

In Zusammenarbeit zwischen der Schwabenbus GmbH, der Stadt Höchstädt und dem Landkreis Dillingen können unseren Bürgerinnen und Bürgern Rufbusse auf festgelegten Linien angeboten werden. Diese Fahrten finden nur auf Vorbestellung durch den Fahrgast statt. Der Fahrgast wird dann zu den im Fahrplan fest­gelegten Zeiten an der gewünschten Halte­stelle abgeholt.

Es stehen folgende Linien im VG-Gebiet zur Verfügung:

  • 9101 Wertingen-Höchstädt-Dillingen und zurück
  • 9101A Höchstädt-Buttenwiesen-Lauterbach und zurück
  • 9108 Höchstädt-Lutzingen-Bissingen und zurück
  • 9096 Dillingen-Mörslingen-Finningen und zurück

 

Wenn Sie einen Rufbus benötigen, melden Sie sich bitte mindestens 1 Stunde vor der ausgewiesenen Abfahrtszeit unter Tel.: 09071 77030-30 an. Die Rufbuszentrale ist Montag bis Freitag von jeweils 08:00 – 19:00 Uhr besetzt. Die Nutzung eines Rufbusses, der vor 8 Uhr morgens planmäßig abfährt, ist am Vortag bis spätestens 16 Uhr anzumelden. Alle Fahrpläne finden sie unter https://www.landkreis-dillingen.de/rufbus

 

Trinkwasser (Foto: rawpixel/Pixabay)
Trinkwasser (Foto: rawpixel/Pixabay)
Versorgung Trinkwasser Stadt Höchstädt

Das von der Stadt Höchstädt abgegebene Trinkwasser wird, nach den Vorgaben der Trinkwasserverordnung bzw. in Abstimmung mit den Gesundheitsämtern, regelmäßig durch ein zugelassenes akkrediertes Labor auf bakteriologische und chemisch-physikalische Parameter untersucht. Unser Trinkwasser entspricht den hohen Anforderungen der Trinkwasserverordnung – überzeugen Sie sich selbst!

Prüfberichte Trinkwasseruntersuchung:

„Untersuchung gemäß TrinkwV Parameter Gruppe B +“ (Download PDF)

Der Prüfbericht der Fa. eurofins ergab
bei der Überprüfung unseres Wassers:

Gesamthärte °dH 20,6

Härtebereich: hart

Feuerwerk

Vollzug der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Vertrieb, Lagerung, Abgabe und Verwendung (Abbrennen) pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerkskörper)

Zur Jahreswende werden pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) abgebrannt. Aus diesem Anlass weisen wir darauf hin, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 ohne behördliche Erlaubnis nur am 31. Dezember und 01. Januar abgebrannt werden dürfen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 1.SprengV).

Das bedeutet, dass am 31. Dezember und 1. Januar pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nur von Personen abgebrannt werden dürfen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben ( § 23 Abs. 2 Satz 2 1. SprengV).

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in gefährlicher Nähe von Gebäuden und feuerfangenden Sachen ist verboten. Mit besonderem Nachdruck wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern) in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten ist (§ 23 Abs. 1 1.SprengV).

Auf folgende Strafbestimmungen wird hingewiesen:

  • 222 StGB fahrlässige Tötung, § 224 StGB gefährliche Körperverletzung
  • 229 StGB fahrlässige Körperverletzung, § 303 StGB Sachbeschädigung
  • 308 StGB Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
  • 117 OwiG unzulässiger Lärm

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1. SprengV); ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab 28. Dezember zulässig. Dies gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 1. SprengV besitzen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 1. SprengV). Die Abgabe bzw. Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 an Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich verboten (§ 22 Abs. 3 Sprengstoffgesetz, SprengG).

Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer im Versandhandel an den Verbraucher nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden (§ 21 Abs. 3 Satz 1 1. SprengV).

Die Städte und Gemeinden können allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind und der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 1. SprengV). Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben (§ 24 Abs. 2 Satz 2 1. SprengV i.V.m. Nr. 28.5 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA).

Wer gewerblich pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 verkauft (vertreibt), hat dies der Regierung von Schwaben – Gewerbeaufsichtsamt, Morellstraße 30 d, 86159 Augsburg, mindestens 2 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Das Gewerbeaufsichtsamt erteilt auch genaue Auskunft über die zulässige Lagermenge. Es ist telefonisch unter folgender Rufnummer zu erreichen: 0821 327-01.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Vorschriften über den Vertrieb, die Lagerung, das Überlassen, das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 SprengG, § 46 1.SprengV). Um ortsübliche Bekanntgabe wird gebeten.

Die Polizeidienststellen sind angewiesen, die Einhaltung der Sprengstoffvorschriften zu überwachen und bei Verstößen Anzeige zu erstatten.

Nordschwabenhalle Höchstädt (Foto: VG Höchstädt)
Nordschwabenhalle Höchstädt (Foto: VG Höchstädt)
Sportanlagen und Sporthallenbelegung

Die Nordschwabenhalle Höchstädt und die Schulturnhalle der Grund- und Mittelschule werden von den Schulen und Vereinen genutzt. Darüber hinaus können sie auch für private Veranstaltungen gebucht werden.

Weitere Informationen zur Nordschwabenhalle Höchstädt finden Sie hier.

Bei Fragen zum Belegungsplan wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Ansprechpartnerin im Hause: Marion Wölfle

Grund- und Mittelschule Höchstädt (Foto: VG Höchstädt)
Grund- und Mittelschule Höchstädt (Foto: VG Höchstädt)
Schulangelegenheiten

Die Verwaltungsgemeinschaft Höchstädt ist der Schulaufwandsträger der Grund- und Mittelschule Höchstädt.

Weitere Informationen über die Grund- und Mittelschule Höchstädt finden Sie direkt auf deren Homepage www.gsms-hoechstaedt.de.

Grund- und Mittelschule Höchstädt
Prinz-Eugen-Straße 12
89420 Höchstädt a.d.Donau
Tel.: 09074 771
Fax: 09074 3096
E-Mail: info@gsms-hoechstaedt.de

Gastschulantrag

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann einem Schulkind aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Volksschule als der des Wohnortes (zuständige Sprengelschule) nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtwesen (BayEUG) gestattet werden.

Dazu muss ein Gastschulantrag bei der Wohnortgemeinde gestellt werden. Nach dem Antrag werden die neue und die bisherige Schule, sowie der Schulaufwandsträger der neuen Schule beteiligt. Die Entscheidung trifft die Wohnortgemeinde, wobei die zwingenden persönlichen Gründe in der Person des Kindes oder in der Person der Erziehungsberechtigten liegen können.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) müssen für die Kosten der Fahrt zum Unterricht die Erziehungsberechtigten selbst aufkommen.

Ehrungen und Auszeichnungen

Altbürgermeister

Verleihung Ehrentitel Altbürgermeister
2020 Gerhard Kornmann, Bürgermeister a. D. (Info)

Ehrenbürger 

Ehrenbürger ist die höchste Auszeichnung der Stadt. Ehrenbürger müssen keine Gemeindebürger sein. Eine Verleihung an Verstorbene ist nicht möglich.

Verleihung Ehrenbürgerwürde
2005 Gerhard Kornmann, Bürgermeister a. D.

Bürgermedaille

Die Bürgermedaille stellt eine außergewöhnliche Auszeichnung dar. Sie wird verliehen für lange und erfolgreiche Tätigkeiten für die Allgemeinheit auf dem Gebiet des öffentlichen Lebens, der Kultur, der Wirtschaft, des Sozialwesens, des Sports, …

Die Bürgermedaille ist aus Feinsilber mit 24 Karat Feingoldauflage. Sie zeigt auf der Vorderseite das Stadtwappen, auf der Rückseite den Marktplatz. Der Durchmesser beträgt 35 mm.

Derzeitige Träger der Bürgermedaille der Stadt Höchstädt

2024 Rudolf Kimmerle
2023 Jakob Kehrle
2023 Reinhard Kunzmann
2023 Manfred Maneth
2018 Fritz Glaser
2018 Friedrich Linder
2018 Rita Oberfrank
2018 Luise Rössler
2018 Heribert Rossmeisl
2018 Heribert Zengerle
2011 Josef Sing

Bürgerbrief

Auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kultur, der Wirtschaftsförderung, des Sozialwesens, der Städtepartnerschaft kann der Bürgerbrief verliehen werden. Auch verdienstvolles Wirken im öffentlichen Bereich oder in der Vereinsführung kann durch Verleihen des Bürgerbriefes gewürdigt werden.

Derzeitige Bürgerbriefinhaber

2022 Nikolaus Bayer
2022 Wolfgang Eder
2022 Walter Ernst
2022 Dieter Musselmann (posthum)
2022 Charlotte und Adolf Reichhardt
2022 Arthur Thanner
2015 Franz Zeller, Diakon a.D.
2004 Marlene Fechter
1983 Inge Beyer

Kommunale Ehrennadel der Stadt Höchstädt

Unabhängig von den bestehenden Auszeichnungen Ehrenbürger, Bürgermedaille und Bürgerbrief hat der Stadtrat 2009 beschlossen, für ausgeschiedene langjährige Stadtratsmitglieder (mind. 18 Jahre) eine eigenständige Ehrung zu schaffen, um deren besondere Verdienste um die Kommunale Selbstverwaltung entsprechend zu würdigen.

Träger der kommunalen Ehrennadel

2020 Manfred Maneth
2014 Reinhard Kunzmann
2014 Rita Oberfrank
2014 Heribert Rossmeisl
2014 Alois Vaas jun.
2009 Friedrich Glaser
2009 Hermann Hopfenzitz
2009 Friedrich Linder
2009 Josef Sing
2009 Heribert Zengerle

Gewerbezentralregisterauskunft

Über unser Bürgerservice-Portal können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online beantragen.

Eine Antragstellung kann auch persönlich in unserem Bürgerserviebüro vorgenommen werden. Bringen Sie zur Antragstellung Ihren Personalausweis bzw. Reisepass mit.

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) ist ein „gewerberechtliches Führungszeugnis“, aus dem hervorgeht, ob eine juristische Person oder eine Einzelperson schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Die Auskunft kann z.B. zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit verlangt werden, bevor ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Gaststättenbetrieb oder Maklertätigkeit) genehmigt wird.

Was wird benötigt?
Es muss der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift eingegeben werden. Außerdem muss der Verhinderungsgrund und der Zweck der Ausstellung angegeben werden.

Was kostet die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister?
Die Gebühr für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beträgt 13,00 EUR.

Online-Beantragung beim Bundesamt für Justiz (BfJ)
Seit dem 1. September 2014 besteht zusätzlich die Möglichkeit, Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen.  Vorraussetzung hierfür ist der Besitz des neuen Personalausweises oder eines elektronischen Aufenthaltstitels mit jeweils freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, ein Kartenlesegerät sowie die AusweisApp ab der Version 1.13.

Hier geht´s zum Link: www.fuehrungszeugnis.bund.de

Gaststättenerlaubnis (vorüberg.)

Für einen vorübergehenden Ausschank von alkoholischen Getränken aus besonderem Anlass (z.B. Vereinsfest, Maibaumfeier, Weihnachtsmarkt) wird eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) benötigt. Dies ist eine vereinfachte Form der Erlaubnis, die zeitlich auf die geplante Veranstaltung beschränkt ist und auf Widerruf erteilt wird.

Die Gestattung muss 3 Wochen vor der Veranstaltung beantragt werden.

Das Antragsformular finden Sie auf unserer Homepage unter Formulare / Rathaus & Service / Bürgerservicebüro.

Personalausweis

Jeder deutsche Staatsbürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn er seine Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen kann und der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt oder keine Wohnung hat. Er hat den Personalausweis auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

Nach einem Umzug muss die Anschrift im Personalausweis aktualisiert werden.

Nach einer Namensänderung (z.B. in Folge einer Eheschließung oder Ehescheidung) muss ein neuer Personalausweis beantragt werden.

Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Der Verlust eines Personalausweises muss unverzüglich angezeigt werden.

Mit dem 1. November 2010 löst der neue Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis ab. Der neue Personalausweis kann seit dem 01.11.2010 beantragt werden. Der bisherige Ausweis ist bis zum Ablauf seiner individuell bestimmten Gültigkeit verwendbar.

Auch der neue Personalausweis ist in seiner Grundfunktion ein amtliches Ausweisdokument (Sichtausweis). Gegenüber dem alten Dokument wurde er mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen und Funktionalitäten ausgestattet, die insbesondere im Internet zahlreiche Einsatzmöglichkeiten bieten. Die Zusatzfunktionen dienen der eigenen Sicherheit.

Zusatzfunktionen:

  • elektronischer Identitätsnachweis (eID-Funktion)
    • z.B. für die Identifizierung im Internet oder als Altersnachweis an Zigarettenautomaten
  • elektronische Signatur
    • ist der normalen Unterschrift gleichgestellt und ermöglicht die digitale Unterzeichnung digitaler Dokumente, z.B. im Rahmen von Verwaltungsverfahren
  • zwei digitale Fingerabdrücke
    • Nur die vom Staat dazu berechtigten Stellen haben Zugriff auf diesen biometrischen Bereich, z.B. die Beamten an Grenzkontrollen. Im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises kann auf die biometrischen Daten nicht zugegriffen werden.

Information/Voraussetzungen zu der Leistung:

  • persönliche Vorsprache bei Antragstellung
  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Antragstellung für Minderjährige (unter 16 Jahre) erfolgt durch die Sorgeberechtigten
  • persönliche Vorsprache von Kindern ebenfalls erforderlich

Benötigte Unterlagen

  • 1 biometrisches Passbild
    Das Foto muss aktuell sein! Es muss die Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen! Die einzelnen Anforderungen enthält die Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei (PDF)
  • Personalausweis/Reisepass
  • Kinderreisepass, wenn vorhanden
  • Unter Umständen: Geburtsurkunde (bei Erstausstellung Personalausweis)

Gebühr

  • für Personen unter 24 Jahren: 22,80 EUR
  • für Personen ab 24 Jahren: 37,00 EUR

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung eines Personalausweises beträgt ca. 3 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises möglich. Der vorläufige Personalausweis ist 3 Monate gültig. Sie müssen diesen bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.